AGB

Verbraucherinformationen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der money.works GmbH,
der Terra Metal Invest GmbH und der Terra Metal Swiss GmbH

Verbraucherinformationen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der money.works GmbH, der Terra Metal Invest GmbH und der Terra Metal Swiss GmbH

Depots zum physischen Erwerb von Strategischen Metallen und Seltenen Erden
Vertrieb: money.works GmbH, Zulieferer: Terra Metal Invest, Lagerverwaltung: Terra Metal Swiss GmbH

§1.Informationspflichten
money.works GmbH, eingetragen in das Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt unter der Nummer HRB 120596, UID DE335178923.

Gesetzlicher Vertreter:
money.works GmbH vertreten durch den Geschäftsführenden Gesellschafter Herrn Markus van de Weyer, Freiherr-vom-Stein-Straße 24-26, 60323 Frankfurt am Main

Ladungsfähige Anschrift:
Freiherr-vom-Stein-Straße 24-26, 60323 Frankfurt am Main, Tel. +49 69 348 684 37, www.moneyworks.de

Exclusivpartner:
Terra Metal Invest GmbH, Agnesstr. 58, 22301 Hamburg, Tel. +49.(0)40.822420-30, www.terra-metal-invest.de

§2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Erwerb von Technologiemetallen
§ 2. a. Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der money.works GmbH, Terra Metal Invest GmbH und Terra Metal Swiss GmbH mit Verbrauchern und Unternehmern (im folgenden „Kunde(n) genannt“).
  2. Mit Abgabe der Zeichnungserklärung über den monatlichen Kaufauftrag/ Zuzahlung und Einmalanlage erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Der Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) von Terra Metal Invest GmbH zustande. Diese gilt gleichzeitig als Beleg hinsichtlich des Vertragsinhaltes. Der Kaufpreis bei Einmalzahlungen/ Zuzahlungen ist unmittelbar nach Abschluss des Vertrages zur Zahlung an Terra Metal Invest GmbH fällig. Der Auftrag wird von Terra Metal Invest GmbH erst durchgeführt, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Terra Metal Invest GmbH wird zur Durchführung des Auftrages die Rohstoffe von ihren eigenen Lieferanten beziehen. Die Lieferverpflichtung von Terra Metal Invest GmbH beschränkt sich auf die von ihren Lieferanten gelieferten Rohstoffen (beschränkte Gattungsschuld). Terra Metal Invest GmbH behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferanten die zur Deckung des Geschäfts mit dem Kunden benötigten Rohstoffe nicht liefern. Bei ratierlichen Käufen des Kunden müsste der Kunde ein nicht verfügbaren Rohstoff durch einen anderen ersetzen, bzw. den Vertrag beitragsfrei stellen, sofern er dies nicht wünscht. Dieser Grund beinhaltet in einem solchen Fall kein außerordentliches Kündigungsrecht mit Rückzahlungsverpflichtungen jeglicher Art. Terra Metal Invest GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über den Rücktritt, bzw. bei ratierlichen Käufen über den Lieferengpass und Alternativen zu informieren und bei Einmalzahlungen die bereits geleistete Kaufpreissumme auf Wunsch des Kunden zurück zu erstatten. Terra Metal Invest GmbH und money.works GmbH behalten sich darüber hinaus vor, in bestimmten Einzelfällen vom Vertrag zurückzutreten. Rücktrittsgründe sind insbesondere aber nicht ausschließlich : kurzfristige Erhöhung der Bezugspreise von mehr als 10% gegenüber den kalkulierten Bezugspreisen, unerwartet hohes Auftragsvolumen, Engpässe im Bereich der Lagerkapazitäten, schlechte Bonität oder falsche Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss über money.works GmbH.
  3. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sollten, trotz vorgenannter Bestimmungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen kollidieren, so gelten die hier niedergelegten Regelungen vorrangig.


§ 2.B. Umfang und Ausführung des Geschäfts

  1. money.works GmbH gibt die Aufträge des Kunden zum Kauf oder Verkauf von Strategischen Metallen und Seltenen Erden (im Folgenden Rohstoffe genannt) an Terra Metal Invest GmbH zur Ausführung weiter.
  2. Mit jeder Einzahlung des Kunden auf das Gesellschaftskonto beauftragt er die Gesellschaft Rohstoffe in physischer Form bei der Terra Metal Invest GmbH, Hamburg zu erwerben und über die Terra Metal Swiss GmbH zu lagern. Der Kunde sucht sich bestimmte Metalle aus, die auf dem Zeichnungsschein zur Auswahl stehen. Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 50€ pro Rohstoff.
  3. Der Kunde erteilt der money.works GmbH und Terra Metal Invest GmbH in diesem Rahmen eine Auftragsvollmacht. Terra Metal Invest GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und auf der Rechnung des Kunden Technologiemetallgeschäfte in dem im Zeichnungsschein gewählten Rahmen zu tätigen. Hierzu schließt die Gesellschaft für Rechnung des Kunden ein Vermittlungsgeschäft (Ausführungsgesch.ft) ab, oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär einAusführungsgesch.ft abzuschließen.
  4. Sollte die Terra Metal Invest GmbH aufgrund besonderer Weltmarktsituationen bestimmte Metalle nicht mehr beziehen oder verkaufen können, muss der Vertrag angepasst werden. Beiden Parteien stehen im diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
  5. Die erworbenen Technologiemetalle werden in der Schweiz (GVZ Embraport) zollfrei gelagert. Da es sich um ein Transitlager handelt, fallen dabei weder Zoll noch Mehrwertsteuer an.

§ 2. C. Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/Geschäftsbedingungen, Unterrichtung, Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Auslagen

  1. Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Technologiemetallhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Gesellschaft.
  2. Über die Ausführung des Auftrags wird die Gesellschaft den Kunden unverzüglich unterrichten.
  3. Die Terra Metal Invest GmbH rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab, sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung zu stellen, oder mit eingehenden Zahlungen zu verrechnen.

§ 2. D. Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes

Terra Metal Invest GmbH ist zur Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Rohstoffen nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden oder der Depotbestand zu Ausführung ausreichen. Führt die Terra Metal Invest GmbH den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.

§ 3. Haftung

Die Terra Metal Invest GmbH haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts. Bis zum Abschluss einen Ausführungsgeschäfts haftet die Terra Metal Invest GmbH bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung. Eine Haftung der Erden Invest GmbH besteht nach Abschluss der erfolgreicher Vermittlung des Kaufauftrages und des ratierlichen Kaufauftrages an die Terra Metal Invest GmbH auch dann nicht, wenn ein Kunde, bzw. ein bevollmächtigter Dritter sich auf die Wirkung des Kaufantrages durch das dort aufgetragene Logo der money.works GmbH beruft.
Erden Invest GmbH ist ausschließlich für die Vermittlung des Geschäftes an Terra Metal Invest GmbH zuständig und ist weder mit dem Kauf noch mit der Lagerung der Rohstoffe betraut und deswegen nicht für jegliche Ansprüche, die aus dem Kaufvertrag resultieren, verantwortlich.

§ 3. A. Kein Widerrufsrecht im Fernabsatz

  1. Beim Erwerb von Rohstoffen im Fernabsatz besteht auch für den Kunden, der Verbraucher ist, gemäß kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Markt Schwankungen unterliegt, auf die die Terra Metal Invest GmbH keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
  2. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden aus Haustürgeschäften. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt auf dem Zeichnungsschein/ Vermittlungsvereinbarung/ Kaufvertrag.

§ 4 Einzahlung, Kosten
Ratierlicher Kauf von Strategischen Metallen und Seltenen Erden

  1. Der Kunde zahlt in monatlichen Raten, bzw. einmalig ein. Der Erwerb von Technologiemetallen erfolgt einmal im Monat (zwischen dem 25. Und 31. Eines Monats) und wird eingelagert. Das Depot wird in Gramm/kg geführt. Einmal im Jahr erhält der Kunde einen Kontoauszug über seinen Depotbestand.
  2. Der Mindestteilkaufbetrag beträgt 50 Euro monatlich pro Rohstoff ratierlich und 500€ für Zuzahlungen. Die monatlichen Zahlungen können während der Anlagedauer ausgesetzt und bis auf den Mindestbeitrag reduziert werden. Der Kunde kann seinen Monatsbeitrag jederzeit erhöhen. Eine Erhöhung hat ein Agio in Höhe von 5% auf die Beitragssumme (Monatsbeitrag x Restlaufzeit in Monaten x 5% Agio) zur Folge, die mit den ersten 6 Monatsraten der Erhöhungsbeiträge
    verrechnet werden. Die Höhe des Monatsbeitrages wird vom Kunden auf dem Zeichnungsschein gewählt. Der Kunde erhält bei ratierlicher und einmaliger Zahlungsweise Eigentum an den gekauften Metallen durch Einräumung von Miteigentum nach Bruchteilen an einem im Besitz der Gesellschaft befindlichen Sammelbestand an Technologiemetallen.
  3. Der Vertrag ist bei ratierlicher Zahlweise für eine feste Laufzeit von 10 Jahren kalkuliert und abgeschlossen, kann jedoch vom Kunden jederzeit vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden.
  4. Zu Beginn der Laufzeit entrichtet der Kunde bei ratierlicher Zahlweise eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 5% auf die Beitragssumme (Monatsbeitrag x Laufzeit in Monaten x 5% Agio). Der Kunde erbringt die Vermittlungsgebühr als Einmalzahlung oder als zinslose Teilzahlung über 6 Monate, beginnend mit der ersten Kaufrate. Dies wählt der Kunde im Antragsformular aus. Bei vorzeitiger Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Vermittlungsgebühr und oder der
    Lager-, bzw. Stückkosten. Zusätzlich entstehen 2€ Stückkosten pro Monat für die Verwaltung und 1,4% Lagerkosten in Form einer konstanten Pauschale. (s.§6, Anlage 1) Kauf mittels Einmalzahlung von Strategischen Metallen und Seltenen Erden
  5. Bei Einmalzahlungen gibt es neben der Laufzeitempfehlung von 10 Jahren keine feste Laufzeit. Es ist ein Agio i.H.v. 5% vom Kunden zu bezahlen. Das Agio wird auf die einmalige Kaufpreissumme hinzugerechnet und ist vom Kunden zusätzlich zur Investitionssumme sofort zu begleichen. Die Lagerkosten werden mit 1,4% p.a. auf die Investitionssumme 2x/ p.a. in Rechnung gestellt und sind umgehend zu bezahlen. In dieser Rechnung enthalten sind außerdem anteilig die Stückkosten von 24€ p.a. pro Vertrag. Eine Verrechnung der Lagerkosten durch den Verkauf von Rohstoffen erfolgt nur dann, wenn die Lagerkosten mehr als 30 Tage säumig sind.

§ 5 Beendigung, Kündigung, Auszahlung

  1. Der Kunde kann jederzeit den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Fertigstellung des Schlusskontoauszuges kann der Kunde schriftlich den Rückkauf eines Teils oder der Gesamtheit der von Ihm gekauften Metalle beantragen. Der Rückkaufspreis entspricht dem dann gültigen Handelspreises der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet die Technologiemetalle auf eigene Rechnung anzukaufen. Eine physische Auslieferung der Technologiemetalle erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei z. B. Liefergebühren, Mehrwertsteuern, Zölle und länderspezifische Abgaben zu entrichten sind.
  2. Terra Metal Invest GmbH ist unterstützend bei dem Wiederverkauf der Rohstoffe tätig. Für die erfolgreiche Verkaufsvermittlung an die Industrie, an andere Metallhändler oder sonstige Käufer berechnet die Terra Metal Invest GmbH 2% des Verkaufserlöses dem Verkäufer.
  3. Bei Kündigung erfolgt keine Erstattung der bereits geleisteten Kosten (Vermittlungsgebühr, Lagerkosten). Die Ratenzahlungen können ohne Angaben von Gründen unterbrochen werden. Dauert die Beitragsfreistellung länger als 24 Monate, wird das Konto abgerechnet. Es erfolgt keine Erstattung bereits geleisteter Vermittlungsgebühren.
  4. Sollte der Verkauf der Technologiemetalle aus Gründen, die die Gesellschaft nicht beeinflussen kann, nicht möglich sein, werden die Technologiemetalle an den Kunden ausgeliefert oder auch weiter gelagert.

§ 6 Lagerung

  1. Die Technologiemetalle werden generell im Depot eingelagert und gegen alle Risiken versichert. Lagerstätte ist GVZ Emraport/Schweiz über die Terra Metal Swiss GmbH. Für die Lagerung fallen Lagerkosten in Höhe von 1,4 % pro Jahr bezogen auf die Investitionssumme an. Sie wird bei ratierlichen Käufen in gleichbleibenden Jahresraten als Pauschale einbehalten. Die Gebühr ist halbjährlich (Januar und Juli eines Jahres) fällig und wird mit den eingehenden Raten
    verrechnet. Bei Einmalzahlungen wird jeweils einmal pro Jahr die Investitionssumme mit 1,4% belastet und die Zahlungsaufforderung per Rechnung an die Kunden versandt. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Gesellschaft berechtigt eine Fraktion Technologiemetalle zur Deckung der Lagergebühren zu verkaufen (s. Anlage 1)
  2. Die Gesellschaft behält sich vor, den Lagerort zu wechseln. Der Kunde wird entsprechend über diesen Wechsel schriftlich informiert.

§ 7 Handelszeiten, Preise

Als vereinbart gelten die am Tag der Ausführung gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in Euro, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zur Orientierung werden regelmäßig Preise für den Verkauf unter www.erden-invest.de veröffentlicht. Diese können von den am Tag der Ausführung gültigen Preisen abweichen. Aktuelle Ankaufspreise erfragen Sie bitte bei der Terra Metal Invest GmbH. Sonstige zusätzliche Verwaltungskosten werden mit 24€ Stückkosten p.a. abgegolten und von den laufenden Raten zu Beginn eines Halbjahres einbehalten.

§ 8 Vorgaben des Geldwäschegesetzes

  1. Unter Beachtung der Bestimmung des Geldwäschegesetzes erfolgt im Rahmen der Vertragsanbahnung eine Identifizierung des Kunden durch Mitteilung von Name, Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Hierzu übermittelt der Kunde eine Kopie seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, so übermittelt er Firma oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Hauptsitzes und Namen der gesetzlichen Vertreter. Hält ein Anteilseigner mehr als 25 Prozent der Anteile am Unternehmen des Kunden, so macht der Kunde auch Angaben zu dessen Identität.

§ 9 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Nach Ankauf der Rohstoffe durch die Terra Metal Invest GmbH erfolgt die Lieferung zu der Lagerstätte. Die Gefahr hierfür trägt die TerraMetal Invest GmbH. Terra Metal Invest GmbH wird dem Kunden anschließend eine Eigentumsurkunde über die von ihm erworbenen Rohstoffe zukommen lassen. Aufschiebend bedingt durch Übersendung der Eigentumsurkunde tritt Terra Metal Invest GmbH ihren gegenüber den jeweiligen Lieferanten bestehenden Herausgabeanspruch hinsichtlich der Rohstoffe an den Kunden ab. Die Einlagerung der Rohstoffe wird geregelt durch die allgemeinen Lagerbedingungen der Terra Metal Swiss GmbH über die Einlagerung, die Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Terral Metal Invest GmbH und Erden Invest GmbH sind.
  2. Ein Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt erst bei Lieferung der Technologiemetalle von der Lagerstätte an den Kunden, wenn dies gesondert vereinbart wurde (§8(1)).

§ 10 Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche
Die monatliche Kaufrate ist am 1. eines jeden Monats fällig. Zahlt der Kunde innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Bei Einmalzahlungen sollte der Kunde den Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungsstellung durch Terra Metal Invest GmbH entrichten, da bei schwankenden Tageskursen keine Garantie des Kaufpreises übernommen wird.

§ 11 Eigentumserwerb, Besitzkonstitut, Eigentumsvorbehalt
Die money.works GmbH vermittelt Eigentum an Rohstoffen bei Übergabe der Rohstoffe durch ihren Vertragspartner Terra Metal Invest GmbH. Der Kunde wird Eigentümer der Rohstoffe, sobald diese vom Käufer bezahlt worden sind. Hierfür vereinbaren Käufer und Terra Metal Invest GmbH ein Besitzkonstitut, d. h. dass die Gesellschaft die Rohstoffe bis zum Verkauf oder Auslieferung an den Kunden besitzt, dieser aber rechtlicher Eigentümer bereits mit Gutschrift im Depot der Terra Metal Invest GmbH wird. Die Technologiemetalle im Depot der Terra Metal Swiss werden als Sondervermögen gelagert. Terra Metal Invest GmbH und Kunde vereinbaren darüber hinaus einen Eigentumsvorbehalt, d. h. das Eigentum an Rohstoffen wird dem Kunden nur übertragen, wenn die hierfür erforderliche Auftragssumme oder Teilauftragssumme vom Kunden vollständig beglichen ist.

§ 12 Haftungsbegrenzung, Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  3. Gemäß §312 D ABS. 4 Ziffer 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht, da der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preise auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaften keinen Einfluss haben und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
  4. Terra Metal Invest GmbH, Terra Metal Swiss GmbH und money.works GmbH haften nicht für Schäden, die durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, hoheitliche Verfügungen (insbesondere Beschlagnahme), durch Kernenergie oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind.
  5. Wenn Terra Metal Invest GmbH für vollständigen oder teilweisen Verlust des Gutes Ersatz zu leisten hat, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.

§13 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht des Kunden

  1. money.works GmbH, Terra Metal Invest GmbH und Terra Metal Swiss GmbH führen die Vermittlung des Kaufauftrages, bzw. den Kauf und die Lagerung der Rohstoffe mit der größtmöglichen Sorgfalt aus.
  2. Für den Kunden bestehen jedoch folgende Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten:
    (A) money.workst GmbH und Terra Metal Invest GmbH sind unverzüglich schriftlich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, so z.B. Änderung des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen , sowie Änderungen der Terra Metal Invest GmbH bekannt gegebenen Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse. Die Anzeigepflicht besteht auch dann,
    wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden.
    (B) Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
    (C) Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Lagerauszüge oder sonstige Mitteilungen von money.works GmbH, Terra Metal Invest GmbH und Terra Metal Swiss GmbH sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Auftragserfüllung aller Beteiligten müssen unverzüglich erhoben werden.

§ 14 Hinweis zum Datenschutz
Die money.works GmbH, TerraMetal Invest GmbH und Terra Metal Swiss GmbH messen dem Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden einen hohen Stellwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind für die Gesellschaft selbstverständlich. Die Gesellschaft verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass money.works GmbH oder von ihr beauftragte Dritte zum Zwecke der Kundenbetreuung Kontakt per e-mail, Telefon oder Post aufnehmen dürfen.

§ 15 Risikohinweise
Seltene Erden und Strategische Metalle gehören zur Kategorie der Rohstoffe, die keine Gewähr für einen künftigen und konstanten Wertzuwachs beinhalten. Marktbeeinflussungen von privater wie auch staatlicher Seite können die Rohstoffpreise erheblich beeinflussen, weshalb eine hohe Volatilität im Kauf genommen und im auch mit einem Verlust gerechnet werden muss. Metalle werden regelmäßig in US-Dollar gehandelt, so dass für die Rendite nicht nur die Wertentwicklung des Metalls maßgeblich ist, sondern auch die Währungsentwicklung. Ein steigender Metallpreis kann durch eine negative Währungsentwicklung zwischen US-Dollar und Euro kompensiert werden. Weitere Einflussfaktoren auf Metallkurse sind Entwicklungen auf den Kapitalmärkten, geopolitischen Umständen, Naturkatastrophen sowie die allgemeine Konjunktur. Die Anlage ist mit Kursrisiken verbunden und stellt somit eine nicht kalkulierbare Investition dar. Für Anleger, die eine kurzfristige Verfügbarkeit oder auch einen festen Rückzahlungstermin wünschen, ist eine Anlage in Rohstoffen dieser Art nicht geeignet. Von Käufen auf Kredit wird abgeraten. Die Gesellschaft lehnt jegliche Haftung für Verluste aufgrund einer Verwirklichung eines Risikotatbestandes ab. Ebenso haftet die Gesellschaft nicht bei Ereignissen wie Krieg, höhere Gewalt, staatliche Eingriffe sowie Zufall oder Substitution (gleich welcher Art) einzelner Rohstoffe.

§ 16 Widerruf und Widerrufsfolgen

  1. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist der Eingang (Poststempel) des Widerrufs bei der ERDEN INVEST GmbH maßgeblich. Der Widerruf ist zu richten an Postanschrift: money.works GmbH, Freiherr-vom-Stein-Straße 24-26, 60323 Frankfurt am Main
  2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

§17 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse

  1. Die gegenüber Terra Metal Invest GmbH durch den Kunden bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis dieser eine Änderung schriftlich mitgeteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht ist.
  2. Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entsteht, dass Terra Metal Invest GmbH von einem eingetretenen Mangel in der Handlungsbefugnis seines Vertreters keine Kenntnis erlangte.

§18 Legitimationsurkunde

  1. Nach dem Tode des Kunden kann Terra Metal Invest GmbH zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheines, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen. Terra Metal Invest GmbH kann auf die Vorlage eines Erbscheines oder Testamentsvollstreckungszeugnisses verzichten, sollte eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments, Erbvertrag oder der Niederschrift der zugehörigen Eröffnungsverhandlung vorgelegt werden.
  2. Terra Metal Invest GmbH ist berechtigt, auch die in den Urkunden gem. Abs. 1 Satz 2 als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnete Personen als berechtigt anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn Terra Metal Invest GmbH die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

§19 Änderung der AGB
money.works GmbH und Terra Metal Invest GmbH behalten sich vor, ihre AGB zu ändern. Auf Änderungen oder Einführung zusätzlicher Bedingungen wird der Kunde unmittelbar hingewiesen. Ist ein solcher Hinweis nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten möglich, werden money.works GmbH und Terra Metal Invest GmbH auf ihrer Internetpräsenz deutlich sichtbar auf die Änderungen hinweisen. Ist dieser Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen drei Wochen schriftlich widerspricht. money.works GmbH, Terra Metal Invest GmbH und Terra Metal Swiss GmbH werden die geänderte Fassung der AGB der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.

§ 20 Lagerbedingungen
Die Lagerbedingungen der Terra Invest GmbH über die Terra Metal Swiss GmbH sind Bestandteil dieser AGB und liegen als Anlage 1 anbei.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Erden Invest GmbH, Terra Metal Invest GmbH, Terra Invest Swiss GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur insoweit, als dem Kunden dadurch nicht der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Die Anwendung
    des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ist der Kunde Unternehmer, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ebenfalls Frankfurt am Main. Hat der Kunden keinen allgemeinen Wohnsitz in Deutschland oder ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand ebenfalls Bad Segeberg.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingung etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen.

Anlage 1: Lagerbedingungen der Terra Metal Swiss GmbH

Bei Ankauf von Seltenen Erden und Strategischen Metallen, die nicht an den Kunden ausgeliefert werden, kommt automatisch folgender Lagervertrag zwischen dem Ankäufer/ Kunden und der Terra Metal Swiss GmbH zustande.

I. Art und Ort der Lagerung
Zwischen Terra Metal Swiss GmbH und dem Kunden kommt ein Lagervertrag zustande.

Die an die Kunden verkauften Seltenen Erden und Strategischen Metalle (Lagergut) werden in einem Zollfreilager in der Schweiz physisch eingelagert, sollte der Kunde nicht die Auslieferung an sich selbst verlangen. Terra Metal Swiss GmbH wird das Lagergut vorerst nicht in eigenen Lagerräumen und in eigener Obhut einlagern. Terra Metal Swiss GmbH arbeitet jedoch mit namhaften und vertrauenswürdigen Lagerhaltern in der Schweiz zusammen, die von Terra Metal Swiss GmbH mit der Einlagerung im eigenen Namen beauftragt werden. Der Kunde ist hiermit ausdrücklich einverstanden.

Das Lagergut ist gegen Verlust und Beschädigung im Zollfreilager versichert.mDas Lagergut des Kunden wird zusammen mit Lagergut anderer Kunden eingelagert. Eine Vermischung der jeweiligen Lagergüter findet hierbei z.Z. bei Einmalkäufen nicht statt. Bei ratierlichen Käufen kann Terra Metal Swiss GmbH aus Kosten- und Logistikgründen eine Sammellagerung vornehmen. Das Lagergut kann nach Bedarf für eine begrenzte Zeit (ca. 12 Wochen) bei den Lieferanten eingelagert werden, bis eine ausreichende Menge für den Transport in das Zollfreilager vorhanden ist. Der Kunde ist auch hiermit ausdrücklich einverstanden. Für die Lagerung bei den Lieferanten gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Der Transport erfolgt von dem Lager der Lieferanten in das Zollfreilager in der Schweiz durch ein Werttransportunternehmen auf Kosten von Terra Metal Invest GmbH.

II. Lagergeld
Das jährliche Lagergeld beträgt z.Z. 1,4% der Investitionssumme. (III.Absatz 1 Satz 2). Das Lagergeld wird für das erste Jahr pro Rata temporis berechnet und ist fällig am Tag des Vertragsabschlusses. In den Folgejahren ist das Lagergeld anteilig halbjährlich im Dezember und im Juni im Voraus fällig. Bei ratierlichen Käufen wird das Lagergeld in einer festen Rate p.a. von den gezahlten Ratenzahlungen einbehalten. Die Rate wird wie folgt ermittelt: ratierlich gekauftes Lagergut eines Jahres x z.Z. 1,4% = Jahreslagergeld, Addition der Jahreslagergelder über 10 Jahre Laufzeit: 10 Jahre = konstante Jahreslagerrate. Terra Metal Swiss GmbH wird dem Kunden bei Einmalzahlungen überzahltes Lagergeldnach seiner Wahl mit der nächsten Rate verrechnen oder unverzüglich zurück erstatten. Eine Rückzahlung bei vorzeitiger Kündigung bei ratierlichen Kaufverträgen mit einer Laufzeit von 10 Jahren gibt es hingegen nicht. Terra Metal Swiss GmbH behält sich vor, im Falle von erheblichen Änderungen des Wechselkurses des Euros gegenüber dem Schweizer Franken und/ oder erheblichen Änderungen der von Terra Metal Swiss GmbH zu entrichtenden Lagergebühr, die Höhe des Lagergeldes zu den halbjärlichen Stichtagen (III.Absatz 1 Satz 2) in einem angemessenen Verhältnis herauf-, bzw. herabzusetzen. Das Lagergeld enthält die Kosten der Versicherung nach I.(3). Im Falle der Auslieferung fällt das Lagergeld pro Rata temporis bis zum Tag der Übergabe an das Transportunternehmen an. Falls der Kunde mit der Rate in Verzug gerät, ist Terra Metal Swiss GmbH nach schriftlicher Mahnung berechtigt, Lagergut aus dem Bestand des Kunden zur Deckung des Lagergelds zu veräußern. Der Kunde muss in der Mahnung auf diese Folge hingewiesen werden.

III. Lagerverzeichnis
Terra Metal Swiss GmbH wird dem Kunden nach Einlagerung eine Aufstellung über den Bestand der von dem Kunden eingelagerten Lagerguts (Eigentumsurkunde) übergeben. Bei ratierlichen Käufen wird diese Aufstellung (Depotauszug) jeweils zum Jahresende erstellt und Anfang des Folgejahres übergeben. Sofern kein Widerspruch innerhalb eines Monats ab Übersenden der Eigentumsurkunde, bzw. der Jahresaufstellung eingegangen ist, gilt der Bestand vom Kunden als richtig befunden und genehmigt. Der Kunde trägt den aus verspäteten Beanstandungen entstandenen Schaden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden im Verantwortungsbereich von Terra Metal Swiss GmbH den schweizerischen Lagerhalter umgehend über eine Änderung des Lagerbestandes des Kunden informieren.

IV. Kündigung/ Auslieferung
Der Kunde kann den Lagervertrag jederzeit schriftlich gegen Terra Metal Swiss GmbH schriftlich kündigen. Die schriftliche Kündigung des Lagervertrages ist an Erden Invest GmbH zur Weiterleitung an Terra Metal Invest GmbH zu senden. Terra Metal Swiss GmbH wird nach Wirksamwerden der Kündigung das Lagergut an die letzte bekannte Anschrift ausliefern. Für die Auslieferung gilt ZI.III.Abs.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Bei einer unterjährigen Kündigung durch den Kunden besteht kein Anspruch auf Ersatz des anteiligen Lagergelds. Terrametal Swiss GmbH kann den Lagervertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende schriftlich kündigen. ZI.IV.Abs.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Terra Metal Swiss GmbH wird unverzüglich den von ihr eingesetzten Lagerhalter über die Kündigung des Kunden unterrichten.

Frankfurt am Main, Juni 2021